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Familienangelegenheiten

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

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Vorgehen bei der Bearbeitung von Vorgängen im Bereich Staatsangehörigkeits- und Familienrecht

1. Schicken Sie das auf Deutsch ausgefüllte Antragsformular und alle erforderlichen Unterlagen so wie beschrieben per Mail. Als Betreff verwenden Sie bitte die Art Ihres Antrags (z.B. „Nachbeurkundung Geburt“ oder „Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis“) sowie den vollständigen Namen des Antragstellers.

2. Wenn alle für den Antrag notwendigen Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft wurden, wird mit Ihnen per Mail oder telefonisch ein Termin vereinbart, um die Originale und Kopien der Unterlagen bei der Botschaft einzureichen. Die Höhe der anfallenden Gebühren werden Ihnen im Vorfeld mitgeteilt und müssen bei diesem Termin bezahlt werden Eine Zahlung kann entweder per Kreditkarte (Achtung: Nur Kreditkarte Master oder Visa, Zahlung per Debit-Karte ist nicht möglich) oder mit passendem Bargeld erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass die oben beschriebene Vorgehensweise eingehalten werden muss bevor der Antrag eingereicht werden kann.

Geburt und Namensgebung

Personenstandsrelevante Ereignisse im Ausland wie Geburten können bei Beteiligung deutscher Staatsangehöriger auch von einem deutschen Standesamt beurkundet werden.

Deutsche Personenstandsurkunden haben im Vergleich zu ausländischen den Vorteil, dass sie gegenüber deutschen Stellen Beweiskraft haben. Aus diesem Grund sollten deutsche Staatsangehörige die Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde für im Ausland geborene Kinder in Erwägung ziehen.

Besondere Bedeutung hat die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei der Erstbeantragung eines deutschen Reisepasses. Vor der erstmaligen Ausstellung deutscher Ausweisdokumente müssen für Kinder, die nach dem 01.09.1986 im Ausland geboren wurden, zuerst die Geburtsnamen festgelegt werden. Die Kindeseltern haben dafür die Möglichkeit bei einem deutschen Standesamt entweder eine Erklärung zur Namensführung abzugeben oder alternativ die Auslandsgeburt nachbeurkunden zu lassen. Bei einer Erklärung zur Namensführung können Bescheinigungen über die Namensführung angefordert werden. Die Nachbeurkundung der Geburt hat den Vorteil, dass im Rahmen dieses Antrags nicht nur die Namensführung festgelegt wird, sondern außerdem eine standesamtliche Registrierung der Geburt des Kindes stattfindet und auf Antrag deutsche Geburtsurkunden ausgestellt werden können. Ausnahmen von dieser Regelung sind Kinder, die durch eine Gesetzesautomatik bereits von Geburt an einen Geburtsnamen für den deutschen Rechtsbereich führen. Dies ist z. B. der Fall bei Kindern, deren Eltern bei der Beurkundung der Heirat in Deutschland einen Familiennamen festgelegt haben oder deren Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ledig und allein sorgeberechtigt war. In diesen Fällen ist ein Antrag freiwillig.

Die Dokumente werden über die Botschaft eingereicht und dem zuständigen Standesamt übermittelt. Das zuständige Standesamt ergibt sich anhand des Wohnortes des deutschen Staatsangehörigen. Bei Personen, die einen aktuellen oder früheren Wohnsitz in der Bundespublik Deutschland haben, ist das Standesamt des (letzten) inländischen Wohnortes zuständig, ansonsten liegt die Zuständigkeit beim Standesamt I in Berlin. In diesen Fällen ist es ratsam, sich vorab mit dem deutschen Standesamt in Verbindung zu setzen, um zu erfahren welche Dokumente tatsächlich notwendig sind.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Zuständigkeitsregelungen.

Zusätzliche Informationen zum Thema vom Standesamt I Berlin

Informationen über Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

Informationen über Erklärung zur Namensführung

Ehe und Partnerschaft


Eheschließung in Deutschland

Die im Folgenden genannten Informationen entsprechen den erfahrungsgemäß angeforderten Dokumenten und Voraussetzungen für die Eheschließung in Deutschland. Bitte setzen Sie sich in jedem Fall zuerst mit dem jeweils zuständigen Standesamt in Deutschland in Verbindung, da die Voraussetzungen von Standesamt zu Standesamt variieren können. Für die/den deutsche/n Verlobte/n ist das Standesamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sie/er zuletzt angemeldet war oder immer noch angemeldet ist. Bestand nie ein Wohnsitz in Deutschland, so ist das Standesamt Berlin I zuständig.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.


Eheschließung in Ecuador

Die im Folgenden genannten Informationen entsprechen den erfahrungsgemäß angeforderten Dokumenten und Voraussetzungen für die Eheschließung in Ecuador. Bitte setzen Sie sich in jedem Fall zuerst mit den jeweils zuständigen Standesämtern in Ecuador und Deutschland in Verbindung, da die Voraussetzungen von Standesamt zu Standesamt variieren können. Für die/den deutsche/n Verlobte/n ist das Standesamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sie/er zuletzt angemeldet war oder immer noch angemeldet ist. Bestand nie ein Wohnsitz in Deutschland, so ist das Standesamt Berlin I zuständig.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.


Eintrag der Ehe ins Eheregister

Grundsätzlich gilt, dass eine im Ausland erfolgte Eheschließung in Deutschland anerkannt wird, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Eine Registrierung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe bei Ihrem deutschen Standesamt ist nicht vorgeschrieben. Die ausländische Eheurkunde mit Apostille und amtlicher Übersetzung ins Deutsche wird üblicherweise anerkannt. Dennoch ist jede Behörde frei, eine nachträgliche Eintragung in das deutsche Eheregister zu verlangen. Das gilt auch für andere EU-Botschaften (wenn z. B. ein ausländischer Ehepartner einer oder eines Deutschen dort ein Visum beantragt). Daher ist es generell ratsam bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister zu stellen, auch wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Alle weiteren Einzelheiten sollten Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Standesamt aufnehmen.

Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können den Antrag auf Beurkundung im Eheregister entweder direkt beim zuständigen Standesamt oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen. Bei Personen, die einen aktuellen oder früheren Wohnsitz in der Bundespublik Deutschland haben, ist das Standesamt des (letzten) inländischen Wohnortes zuständig, ansonsten liegt die Zuständigkeit beim Standesamt I in Berlin.

Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Zuständigkeitsregelungen.

Scheidung und Unterhalt

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt („hinkende Ehe“). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich. Auch bei Nachbeurkundungen von Geburten für Kinder aus Folgeehen, muss die Scheidung der Vorehe bei Beantragung für den deutschen Rechtsbereich anerkannt worden sein.

http://service.berlin.de/senatsverwaltungen/

Webseite des Auswärtigen Amtes zum Thema Auslandsscheidungen


Anerkennung in Ecuador erfolgter Scheidung

Wenn die Ehepartner keinen Wohnsitz in Deutschland haben, kann der Antrag auf Anerkennung einer in Ecuador erfolgten Scheidung über die Botschaft Quito bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin eingereicht werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Auf Scheidungen anwendbares Recht

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.

Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen (seit 21.11.2012), Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn werden Rom III künftig zur Grundlage der Frage machen, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten werden diese Frage - wie bisher - nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen.

Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürgerinnern und Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von bi-nationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten, will Rom III einheitliche Regeln schaffen, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.

Rom III will außerdem die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutsche oder Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier: Wichtige Informationen des Auswärtigen Amtes zum Thema Scheidung


Unterhalt

Deutschland und Ecuador sind Mitgliedsstaaten des VN-Übereinkommens zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.06.1956.

Auf dieser Grundlage können in Deutschland bestehende Unterhaltsansprüche ohne Einschaltung einer ecuadorianischen Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder Gerichts in Ecuador durchgesetzt werden. Die zuständigen ecuadorianischen Stellen sind auf Grundlage des Übereinkommens verpflichtet, alle geeigneten Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche zu unternehmen. Ersuchen aus Deutschland zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Ecuador haben die Berechtigten beim deutschen Amtsgericht an ihrem Wohnsitz einzureichen, das die Ersuchen an die Übermittlungsstelle - die jeweils zuständige Landesjustizverwaltung - weiterleitet. Das Amtsgericht ist beim Anfertigen des Gesuchs behilflich und erteilt auch Auskünfte über das Verfahren.

Wird ein entsprechendes Gesuch bei ecuadorianischen Stellen anhängig, kann die Botschaft unterstützend tätig werden.

Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen durch alleinige Einschaltung der Botschaft hat erfahrungsgemäß wenige Erfolgsaussichten, da die Botschaft keine Zwangsmittel anwenden darf und auf die freiwillige Mitwirkung der Unterhaltsschuldenden angewiesen ist.

Bei in Ecuador bestehenden Unterhaltsansprüchen, die gegen eine in Deutschland ansässige unterhaltsschuldige Person durchgesetzt werden sollen, kontaktieren Sie bitte die Botschaft.


Auslandsadoption

Ecuador und Deutschland sind Mitgliedsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29.05.1993 (HAÜ), welches u.a. die gegenseitige Anerkennung einer grenzüberschreitenden Adoption erleichtert. Auskünfte zur Anerkennung einer Auslandsadoption erteilt die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BfJ).

Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

Eine nationale Adoption in Ecuador kann für den deutschen Rechtsbereich über ein Feststellungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) anerkannt werden. Es ist möglich, diesen Antrag über die Botschaft einzureichen.

Feststellungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)


Nachbeurkundung Sterbefall

Eine Verpflichtung, einen im Ausland eingetretenen Todesfall in Deutschland nachträglich beurkunden zu lassen, besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Sterbeurkunde (ggf. mit Überbeglaubigung und Übersetzung) beweist die Tatsache des Todes einer Person.

Dennoch kann die Vorlage einer deutschen Sterbeurkunde notwendig werden, wenn der ausländische Todesnachweis den inländischen Erfordernissen nicht entspricht, z.B. für ein Nachlass- oder Rentenverfahren.

Die Anträge können an der Deutschen Botschaft Quito oder bei unserer Honorarkonsulin und unserem Honorarkonsul in Guayaquil und Cuenca eingereicht werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Gebühren

Informationen zu den aktuellen Gebühren für die oben genannten Dienstleistungen finden Sie in unserer Gebührenliste.

Anträge und Formulare zum Herunterladen

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