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Beglaubigungen, Beurkundungen, Apostille
Beglaubigung, © Photothek.de
Beglaubigungen
Um einen langen Aufenthalt im Wartebereich der Konsularabteilung zu vermeiden, erfolgt die Beglaubigung von Kopien ab sofort auf diese Weise:
1. Die zu beglaubigenden Unterlagen werden per Kurierdienst Ihrer Wahl an die Botschaft übermittelt. Neben den Unterlagen benötigt die Botschaft ein Anschreiben, in dem Sie genau beschreiben, welche Art von Dienstleistung Sie benötigen. Sie müssen außerdem für die weitere Bearbeitung und Terminvergabe Ihre Mailadresse und Telefonnummer angeben. Bitte schicken Sie die Unterlagen an die folgende Adresse:
Embajada de la República Federal de Alemania, Sección Consular, Av. Naciones Unidas E10-44 y República de El Salvador, Edificio Citiplaza, piso 14, Quito, Ecuador
Wichtig: Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn von allen Unterlagen das Original eingereicht wird. Dokumente, die für die Verwendung in Deutschland eine Apostille benötigen, müssen diese bereits beinhalten. Bei Kopienbeglaubigungen muss nur das Original eingereicht werden, Kopien werden in der Botschaft gefertigt. Bitte geben Sie auch an, wo und für welchen Zweck die beglaubigten Kopien benötigt werden.
2. Die Botschaft überprüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und berechnet die Gebühren hierfür.
3. Bei vollständigen Unterlagen setzt sich die Botschaft bezüglich der Terminvergabe über das Terminvergabesystem auf der Webseite und der Höhe der Gebühren mit Ihnen in Verbindung. Bei unvollständigen Anträgen werden entweder die fehlenden Dokumente nachgefordert (diese sind ebenfalls per Kurierdienst Ihrer Wahl zu übermitteln) oder Sie werden aufgefordert einen Termin im Terminvergabesystem nur für die Abholung der Dokumente zu vereinbaren.
4. Zum vereinbarten Termin kann der Antragsteller oder eine von ihm bevollmächtigte Person (einfaches Schreiben ist ausreichend) mit gültigem Personalausweis erscheinen und die beglaubigten Unterlagen werden gegen Zahlung der Gebühren per Kreditkarte (Achtung: Nur Kreditkarte, Zahlung per Debit-Karte ist nicht möglich) oder mit passendem Bargeld ausgehändigt. Aus hygienischen Gründen bitten wir darum die Beträge in bar passend mitzubringen.
Die Deutsche Botschaft informiert:
In Ecuador gibt es keine allgemein vereidigten Übersetzer. Die nachstehend auf der Übersetzerliste aufgeführten Übersetzer haben gegenüber der Botschaft ihre Befähigung durch Vorlage eines Übersetzerdiploms für die deutsche und spanische Sprache nachgewiesen. Sie arbeiten nicht im Namen und Auftrag der Botschaft, sondern auf eigene Rechnung. Bei Anträgen, die Sie bei der deutschen Botschaft einreichen (z.B. Staatsangehörigkeits- oder Einbürgerungsanträge, Erbscheinanträge, Geburtsanzeigen, Namenserklärungen, Visaanträge) lassen Sie die Übersetzung bitte von einem dieser Übersetzer fertigen.
In allen anderen Fällen fragen Sie bitte zunächst die deutsche oder ecuadorianische Institution, für die Sie die Übersetzung benötigen (z.B. Standesämter, Ausländerbehörden, Universitäten), ob die Übersetzung von einem in Deutschland vereidigten oder staatlich anerkannten Übersetzer erstellt werden muss oder ob auch die Übersetzung eines der nachstehenden Übersetzer anerkannt wird. Zur Vorlage bei deutschen Behörden bedürfen in Ecuador erstellte Übersetzungen eines Übersetzers dieser Liste keiner gesonderten Beglaubigung durch die Konsularabteilung der Botschaft. In Deutschland werden Listen von vereidigten Übersetzern bei Amtsgerichten geführt (siehe: http://www.gerichts-dolmetscher.de)
Bescheinigungen
Die Botschaft kann konsularische Bescheinigungen über Sachverhalte und zu personenbezogenen Angaben o.Ä. erteilen. Derartige Bescheinigungen sind gebührenpflichtig und benötigen einen Termin. (Terminsystem)
Beurkundungen
In der Botschaft können notarielle Beurkundungen für ausgewählte Rechtsgeschäfte vorgenommen werden. Beurkundungen sind gebührenpflichtig. Für Beurkundungen wie Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen zu Vaterschaftsanerkennungen, Sorgerechtserklärungen oder eidesstattliche Versicherungen muss vorab per Email ein Termin vereinbart werden.
Zusätzliche Informationen zu diesen Themen finden Sie hier:
Gebühren
Informationen zu den aktuellen Gebühren für die oben genannten Dienstleistungen finden Sie in unserer Gebührenliste.
Apostille
Im Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Ecuador müssen Urkunden des Ausstellerstaats in der Regel mit einer Apostille versehen werden, um von Behörden des nicht-ausstellenden Staates angenommen zu werden.
Deutschland und Ecuador sind Mitglied des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961, d.h. die Behörden des urkundenausstellenden Staates bringen eine Apostille an ihren Urkunden an.
Eine Apostille ist eine Echtheitsbestätigung auf einer öffentlichen Urkunde, bezogen auf die Unterschrift und die Eigenschaft, in welcher die unterzeichnende Person gehandelt hat, sowie auf das Siegel, bzw. den Stempel. Sie wird erteilt durch eine eigens dazu bestimmte Behörde des Staates (Apostillebehörde), in dem die Urkunde errichtet worden ist.
Apostillebehörde in Ecuador ist das Außenministerium - Cancillería.
In Deutschland ist die Apostillebehörde für Urkunden des Bundes das Bundesverwaltungsamt in Köln.
Für Urkunden der deutschen Landesverwaltung, Gerichte oder Notare sind dies von den Ländern bestimmte Landesbehörden, wie Innenministerinnen und Innenminister/-senatorinnen und senatoren, Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten.
Im Zweifelsfall bitte die urkundenausstellende Behörde bezgl. der Zuständigkeit der Apostilleanbringung kontaktieren.
Weitere Auskünfte zum Apostilleverfahren in Ecuador finden Sie auf der Webseite des ecuadorianischen Außenministeriums bzw. des Consejo Judicial:
https://www.gob.ec/cj/tramites/legalizacion-documentos-posterior-apostilla
https://www.gob.ec/mremh/tramites/apostilla-legalizacion-documentos