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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

Artikel

Stand: Mai 2016

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im
Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz


Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?


Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • Sie (beide deutschen Elternteile) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
  • Ihr Kind im Ausland geboren wird,
  • Sie (beide deutschen Elternteile) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender bloßer melde-
    rechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich) und
  • Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?


Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind erst ausgestellt werden kann, wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Konsularabteilung und konsultieren Sie weitere Informationen hier.

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