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Informationen zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

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Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

Die im Folgenden genannten Informationen entsprechen den erfahrungsgemäß angeforderten Dokumenten und Voraussetzungen für die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt in das Geburtenregister des zuständigen Standesamtes in Deutschland. Bei Personen, die einen aktuellen oder früheren Wohnsitz in der Bundespublik Deutschland haben, ist das Standesamt des (letzten) inländischen Wohnortes zuständig, ansonsten liegt die Zuständigkeit beim Standesamt I in Berlin. Die Anträge können an der Deutschen Botschaft Quito oder bei einem unserer Honorarkonsuln in Guayaquil und Cuenca persönlich eingereicht werden. Ist die Person, dessen Geburt nachzubeurkunden ist, minderjährig, muss der sorgeberechtigte Elternteil - bei gemeinsamer Sorgeberechtigung beide Elternteile – das Kind bei der Antragstellung begleiten.

Vor der erstmaligen Ausstellung deutscher Ausweisdokumente müssen für Kinder, die nach dem 01.09.1986 im Ausland geboren wurden, zuerst die Geburtsnamen festgelegt werden. Zwar genügt dafür die Abgabe einer Erklärung zur Namensführung bei einem deutschen Standesamt, doch hat die Nachbeurkundung der Geburt den Vorteil, dass im Rahmen dieses Antrags nicht nur die Namensführung festgelegt wird, sondern außerdem eine standesamtliche Registrierung der Geburt des Kindes stattfindet und auf Antrag deutsche Geburtsurkunden ausgestellt werden können. Für Kinder, die durch eine Gesetzesautomatik bereits von Geburt an einen Geburtsnamen für den deutschen Rechtsbereich führen, muss keine Namenserklärung erfolgen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Kindern, deren Eltern bei der Beurkundung der Heirat in Deutschland einen Familiennamen festgelegt haben oder deren Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ledig und allein sorgeberechtigt war. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen, sowie bei Personen, die vor 1986 geboren wurden, eine Nachbeurkundung der Geburt ratsam, um eine deutsche Geburtsurkunde zu erhalten. Denn deutsche Personenstandsurkunden haben im Vergleich zu ausländischen den Vorteil, dass sie gegenüber deutschen Stellen Beweiskraft haben.

Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen. Soll das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren, ist also eine Nachbeurkundung zwingend erforderlich.

Vorgehen bei der Bearbeitung von Vorgängen im Bereich Staatsangehörigkeits- und Familienrecht

1. Schicken Sie den ausgefüllten Antrag per Mail. Als Betreff verwenden Sie bitte die Art Ihres Antrags (zB. „Nachbeurkundung Geburt“ oder „Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis“) sowie den vollständigen Namen des Antragstellers.

2. Ein Botschaftsmitarbeiter wird Sie per Mail kontaktieren und um Übersendung von Unterlagen im pdf-Format bitten.

3. Wenn alle für den Antrag notwendigen Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft wurden wird der Botschaftsmitarbeiter mit Ihnen per Mail oder telefonisch einen Termin vereinbaren, um den eigentlichen Antrag zu stellen. Bei dieser Gelegenheit reichen Sie dann auch die Originale und Kopien der Unterlagen in der Botschaft ein. Die Höhe der anfallenden Gebühren werden Ihnen im Vorfeld mitgeteilt und müssen bei diesem Termin bezahlt werden Eine Zahlung ist entweder per Kreditkarte (Achtung: Nur Kreditkarte, Zahlung per Debit-Karte ist nicht möglich) oder mit passendem Bargeld möglich.

Bitte beachten nur noch reine Beratungstermine über das Terminsystem selbst gebucht werden können – und bei diesen Terminen eine Antragsannahme generell nicht möglich ist. Es muss die oben beschriebene Vorgehensweise eingehalten werden vor Beantragung.

Benötigte Dokumente

In der Regel werden für die Nachbeurkundung einer Auslandgeburt zusätzlich zu dem

folgende Dokumente – jeweils im Original und in zweifacher Kopie – benötigt:

  • Geburtsurkunde des Kindes (copia íntegra) mit Apostille und Übersetzung

Waren die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, muss der ecuadorianischen Geburtsurkunde des Kindes zu entnehmen sein, dass beide Eltern die Geburt gemeinsam beim Standesamt angezeigt haben (Unterschrift beider Eltern auf der „copia íntegra“ der Geburtsurkunde). Bei einer nicht verheirateten Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit muss außerdem eine beurkundete Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung vorgelegt werden. Dazu muss per E-Mail ein Termin bei der Botschaft beantragt werden.

  • Staatsangehörigkeitsnachweise bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt (zum Beispiel Staatsangehörigkeitsausweise, Einbürgerungsurkunden oder der Reisepass des deutschen Elternteils, der zum Zeitpunkt der Geburt gültig war)
  • Gültige Reisepässe beider Eltern und von Kindern ab dem 14. Lebensjahr, Passkopien oder ecuadorianische cédula
  • Geburtsurkunden der Eltern, bei einem ecuadorianischen Dokument mit Apostille und Übersetzung
  • Gegebenenfalls Heiratsurkunde der Eltern (oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch), mit Apostille und Übersetzung

Bei einer Vorehe werden zusätzlich folgende Dokumente benötigt:

  • Original oder beglaubigte Abschrift des deutschen Scheidungsurteils bzw. des ecuadorianischen Scheidungsurteils und ecuadorianische Heiratsurkunde mit Randvermerk, Apostille und Übersetzung oder
  • Anerkennung der Scheidung durch ein deutsches Gericht (bei deutschen Staatsangehörigen und Doppelstaatlern) oder
  • eine Sterbeurkunde mit Apostille und Übersetzung

Eine Apostille ist nur notwendig, soweit es sich nicht um deutsche Urkunden handelt. Alle Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin in Deutschland gefertigt werden. Auch möglich ist die Übersetzung durch einen Übersetzer oder eine Übersetzerin der Übersetzerliste der Botschaft. Benötigte Dokumente: Ausgangsdokument und Übersetzung im Original).

Gebühren

Bei dem Termin in der Botschaft zur Nachbeurkundung fallen Gebühren an.

Das für die Beurkundung der Geburt zuständige Standesamt erhebt für die Geburtsbeurkundung und Ausstellung von Urkunden ebenfalls Gebühren, die in Form einer Zahlungsaufforderung nach Bearbeitung per E-Mail mitgeteilt werden (160 Euro, Info für Standesamt I Berlin, abweichende Gebühren bei anderen Standesämtern).
Die Bearbeitungsdauer bei den deutschen Standesämtern ist unterschiedlich. Beim Standesamt I in Berlin liegt sie derzeit bei circa vier Jahren.


Haftungsausschluss: Diese Hinweise sind nach sorgfältiger Prüfung zusammengestellt worden. Da sich jedoch jederzeit häufig auch kurzfristig Änderungen der zu beachtenden Vorschriften und der vorzulegenden Dokumente ergeben können, kann keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Hinweise übernommen werden. Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden.

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