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Remonstrationsverfahren (Widersprüche) und Klageerhebung

Artikel

Dieser Artikel ist für Sie interessant, wenn:

  • Ihr Visumantrag abgelehnt wurde und
  • Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind und
  • Sie die Erteilung des beantragten Visums weiterhin begehren

Dieser Artikel enthält vollständige Angaben zum Verfahren. Anfragen darüber hinaus können nicht beantwortet werden.

Sie können die Visastelle darum bitten, Ihren Visumantrag erneut zu überprüfen. Dieses Verfahren heißt Remonstration. Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit, gegen die Ablehnung zu klagen und somit von einem Gericht überprüfen zu lassen. Remonstration und Klage sind voneinander unabhängig. Wenn Sie sich entscheiden, zunächst zu remonstrieren und die Botschaft bei der ablehnenden Entscheidung bleibt, erhalten Sie einen ausführlich begründeten Remonstrationsbescheid, gegen den Sie ebenfalls Klage erheben können.

Nachfolgend werden Ihnen beide Wege ausführlich beschrieben.

Remonstration

Das Remonstrationsverfahren bietet Ihnen Gelegenheit, sich schriftlich zu der Ablehnung zu äußern. Sie haben dabei Gelegenheit, selbstständig Unterlagen und Informationen einzureichen, die die Ablehnungsgründe entkräften.

Ihr Visumantrag wird von einem anderen Mitarbeiter als demjenigen, der über den Antrag ursprünglich entschieden hat, erneut geprüft.

Fristen

Enthält Ihr Ablehnungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung (in der Regel nur bei Schengenvisa), so beträgt die Frist zur Einlegung der Remonstration 1 Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides.

Bsp.: Am 10.05. erhalten Sie Ihren Pass mit einem Ablehnungsbescheid und der Rechtsbehelfsbelehrung zurück. Die Frist zur Remonstration beginnt am 11.05. Ihr Remonstrationsantrag muss spätestens am 10.06. bei der Botschaft eingegangen sein. Eine Remonstration, die nach dieser Frist eingeht, ist unzulässig.

Enthält Ihr Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung (in der Regel alle anderen Visatypen, z.B. Familienzusammenführung, Studium, Arbeitsaufnahme etc.), so beträgt die Frist zur Einlegung der Remonstration 1 Jahr nach Erhalt des Ablehnungsbescheides.

Bsp.: Am 10.05. erhalten Sie Ihren Pass mit einem Ablehnungsbescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung zurück. Die Frist zur Remonstration beginnt am 11.05. Ihr Remonstrationsantrag muss spätestens am 10.05. des Folgejahres bei der Botschaft eingegangen sein. Ansonsten wäre Ihre Remonstration verfristet und nicht mehr zulässig.

Form

Ihr Remonstrationsschreiben muss auf Deutsch oder Englisch verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail oder ein am Computer unterschriebenes Dokument genügt nicht!

Sie können auch eine andere Person bitten, das Remonstrationsverfahren in Ihrem Namen durchzuführen.

Bitte reichen Sie dafür das Remonstrationsschreiben zusammen mit einer Vollmacht ein, die von Ihnen eigenhändig unterschrieben wurde (Muster weiter unten).
Bitte beachten Sie: Aus Gründen des Datenschutzes können Auskünfte nur an die Antragstellerin oder den Antragsteller selbst oder an ihre(n)/seine(n) Bevollmächtigte(n) gegeben werden.
Remonstrationsschreiben sowie ggf. die Vollmacht sollten in deutscher Sprache verfasst sein. Bitte senden Sie oder Ihr(e) Bevollmächtigte(r) das Remonstrationsschreiben unterschrieben per Post, per Fax (02-2979815), als Scan per Email oder geben Sie es persönlich bei der Botschaft ab.
Die Beauftragung eines Reisebüros oder einer kommerziellen Firma ist für die Verfassung des Remonstrationsschreibens NICHT erforderlich!

Inhalt des Remonstrationsschreibens

Bitte versehen Sie Ihr Remonstrationsschreiben mit dem aus dem Ablehnungsbescheid bekannten sechsstelligen „BC“-Zahlencode, der Passnummer, dem vollständigen Namen sowie E-Mailadresse, damit die Botschaft Ihren Antrag zuordnen kann.
Sie sollten darin deutlich machen, dass Sie eine erneute Überprüfung Ihres Visumantrages wünschen. Sie sollten in der Remonstration alle für Sie günstigen Umstände darlegen und ausführlich begründen, weshalb aus Ihrer Sicht die Ablehnungsgründe nicht zutreffen.

Bitte beachten Sie, dass jede Ihrer Aussagen mit geeigneten (ggf. zu legalisierende) Unterlagen belegt werden sollte.

Unterlagen, die Sie beim Antrag abgegeben haben, müssen Sie nicht erneut übersenden.

Wichtig: Allein die Vorlage aller geforderten Unterlagen führt nicht automatisch zu einer positiven Entscheidung über Ihren Visumantrag.

Vielmehr kann erst dann eine vollumfängliche Bewertung Ihres Falls gewährleistet werden. Ihren Reisepass benötigt die Botschaft zunächst nicht. Sie müssen ihn daher nicht mit dem Remonstrationsschreiben zusenden.

Ablauf des Verfahrens

Nach Eingang Ihres form- und fristgerechten Remonstrationsschreibens überprüft die Botschaft unter Berücksichtigung Ihrer eingereichten Begründung und allen vorgelegten Unterlagen Ihren Visumantrag erneut. Insbesondere bei nationalen Visa wird die Plausibilität Ihres Reisezwecks genau geprüft. Sobald diese Prüfung abgeschlossen ist, ergeht eine Entscheidung. Die Prüfung kann bis zu drei Monate dauern. Es wird gebeten von Rückfragen zum Sachstand in diesem Zeitraum abzusehen. Kommt die Botschaft zu dem Ergebnis, das Visum zu erteilen, werden Sie unverzüglich kontaktiert.
Sie werden in diesem Fall gebeten, Ihren Reisepass einzureichen. Sie können Ihren visierten Reisepass persönlich mit einem Termin abholen oder Sie können sich
Ihren Reisepass zusenden lassen an die Büros der Honorarkonsuln in Cuenca und Guayaquil. Kommt die Botschaft auch im Remonstrationsverfahren zu dem Ergebnis, das Visum nicht zu erteilen, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Der Remonstrationsbescheid kann entweder von Ihnen abgeholt werden oder wird an Ihre E-Mailadresse versandt. Dieser enthält eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Muster Vollmacht für das Remonstrationsverfahren

Name des Vollmachtgebers (Antragsteller/in):
Geburtsdatum:
Passnummer:
Sechsstelliger BC Zahlencode:
Emailadresse:
Name des Bevollmächtigten:
Geburtsdatum:

Frau / Herr ________________________ wird von mir, Frau /Herrn ________________________ bevollmächtigt, mich bei allen zuständigen Stellen im Remonstrationsverfahren zum bei der Botschaft Quito gestellten Visumantrag unter o.g. BC Nummer zu vertreten.

_______________________________________ (eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)

________________________________________(Ort, Datum)

Klagen

Nach Erhalt eines den Visumantrag ablehnenden Bescheides (Ablehnungsbescheid oder Remonstrationsbescheid) steht Ihnen der Weg der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin offen. Eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung befindet sich auf Ihrem ablehnenden Bescheid. Das Gericht überprüft, ob Ihnen ein Anspruch auf Visumerteilung zusteht und ob die Ablehnung Ihre Rechte verletzt.

Fristen

Enthält Ihr Ablehnungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung oder haben Sie einen Remonstrationsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten, so beträgt die Frist zur Klageerhebung 1 Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides.
Beispiele für Fristenberechnung, sehen Sie oben unter „I Remonstration“.

Enthält Ihr Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, so beträgt die Frist zur Klageerhebung 1 Jahr ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides.

Form und Inhalt der Klageerhebung

Informationen zu Form und Inhalt der Klage können Sie auf folgender Internetseite nachlesen: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/
Sie können den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht selbst führen und Klage erheben oder sich z.B. durch ein volljähriges Familienmitglied nach § 15 AO, § 11 LPartG, einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer i.S.d. § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO vertreten lassen. Auch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Streitgenossen können Sie im Prozess unentgeltlich vertreten.

Ablauf des Verfahrens

Laut Angaben des Verwaltungsgerichts Berlin von Januar 2015 beträgt die durchschnittliche Dauer eines Klageverfahrens in Visumangelegenheiten etwa 10 Monate.


Hinweis: Zur Fristenberechnung sei auf § 31 Abs. 3 VwVfG und § 31 Abs. 1 VwVfG iVm. 188 Abs. 3 BGB hingewiesen.

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