Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Rentenangelegenheiten
Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com
Zu rentenrechtlichen Fragen kann die Botschaft nur eingeschränkt beraten. Mehrsprachige Informationen zur Rente und Formulare enthält die Website der Deutschen Rentenversicherung des Bundes (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, BfA).
Rentenzahlungen
Der Zahlungsverkehr von Leistungen der deutschen Rententräger wird in zahlreichen Fällen über den Rentenservice der Deutschen Post AG abgewickelt, den Sie über deren Webseite erreichen können.
Konto- und Adressänderungen können über diese Website auch einfach aus dem Ausland mitgeteilt werden.
Rentenanspruch/-leistungen
Zu rentenrechtlichen Fragen kann die Botschaft nur sehr eingeschränkt beraten. Bitte wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung, die die zuständige deutsche Behörde ist. Mehrsprachige Informationen zur Rente und Formulare enthält die Website der Deutschen Rentenversicherung des Bundes (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, BfA).
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Seit dem 01.01.2009 ist das Finanzamt Neubrandenburg für die Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland zuständig.
Das Finanzamt ist wie folgt zu erreichen:
Finanzamt Neubrandenburg, Neustrelitzerstr. 120, 17033 Neubrandenburg
Tel.: 0395/380-1144
E-mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
www.finanzamt-neubrandenburg.de
Formular Lebensbescheinigung: Erklärung zum Weiterbezug einer Rente aus Deutschland
PDF / 48 KB
Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten
Oben genannte Richtlinie ist am 27. April 2021 in Kraft getreten.
Hinterbliebene Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, können laut der Richtlinie nach dem Tod des ihres Ehegatten auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.
Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie ist die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).
Nähere Informationen finden Sie hier:
https://www.badv.bund.de/DE/OffeneVermoegensfragen/UebergangsleistungenEhegattenNS