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Deutsche Fahrerlaubnis in Ecuador

04.01.2021 - Artikel

Allgemeine Information

Alle Angaben dieses Artikels beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Änderungen der Voraussetzungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Bei einem Aufenthalt in Ecuador von länger als 180 Tagen berechtigt ein deutscher Führerschein nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs und muss durch ein ecuadorianisches Dokument ersetzt werden. Hierzu ist in der Regel keine praktische Fahrprüfung notwendig. Für weitere Informationen zur Ausstellung eines ecuadorianischen Führerscheins wenden Sie sich bitte an die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Ecuador (Agencia Nacional de Tránsito). Sie finden die Kontaktdaten und eine Übersicht über die aktuellen Voraussetzungen eines Umtauschs („Canje de licencia extranjera por la ecuatoriana“) unter: https://www.ant.gob.ec/licencias-de-conducir/canje-de-licencia-de-conducir-extranjera/

Die Kosten für den „Umtausch“ (entspricht einer Umschreibung) belaufen sich z.Zt. auf 142 USD. Der Führerschein ist für die Dauer des erteilten Visums gültig. Der deutsche Führerschein wird hierbei nicht einbehalten.

Erforderlich: Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER)

Die Agencia Nacional de Tránsito fordert neben der Vorlage des deutschen Führerscheins das Original der Bescheinigung über das Bestehen der Fahrerlaubnis (original del certificado de la licencia de conducir extrajera vigente). Ausreichend ist die Vorlage einer mit Apostille versehenen Auskunft aus dem ZFER beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das Dokument muss in die spanische Sprache übersetzt und entsprechend beglaubigt sein.

Sie erhalten die Auskunft auf Antrag beim Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Auskunft auf Antrag direkt an das Bundesverwaltungsamt für eine Endbeglaubigung (Apostille) schicken. Das Bundesverwaltungsamt versendet das mit der Apostille versehene Dokument anschließend per Nachnahme an eine deutsche Adresse. Ein Versand nach Ecuador ist leider nicht möglich.

Verfahren zum Erhalt einer apostillierten ZFER-Auskunft

Senden Sie bitte folgende Unterlagen an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg:

  • Antrag auf Erteilung der Auskunft aus dem ZFER (s.u.)
  • Kopie bzw. Scan Ihres Reisepasses oder Personalausweises (beidseitig) zur Identitätsfeststellung
  • Formloses Anschreiben mit der Bitte um die Weiterleitung der Auskunft an das Bundesverwaltungsamt zwecks Endbeglaubigung (Apostille)
  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular des Bundesverwal-tungsamts auf Erteilung einer Apostille zur Verwendung im Ausland (s.u.). Bitte beachten Sie, dass das beglaubigte Dokument nur an eine Empfängeradresse in Deutschland verschickt werden kann. Geben Sie deshalb eine entsprechende Anschrift an!

Sie können das Antragsformular für das ZFER auf der Internetseite des KBA her-unterladen: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/faer_node.html;jsessionid=649F84784C87B9F296C17E732AF10795.live21323

Das Antragsformular für die Apostille und weitere Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten:

https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen

Anschrift für die Antragstellung auf dem Postweg:

Kraftfahrt-Bundesamt

Referat 24

24932 Flensburg

Der Antrag aus dem Ausland kann beim KBA ausnahmsweise per E-Mail gestellt werden: Referat24@kba.de

Per Fax verschickte Anträge können teilweise nicht bearbeitet werden, weil die Fernkopie der Ausweisdokumente unleserlich sein kann.

Gebühren

Die Erteilung der Auskunft durch das ZFER ist gebührenfrei.

Das Bundesverwaltungsamt erhebt für die Erteilung einer Apostille eine Gebühr von 13,- EUR. Die Post erhebt für die Zahlung per Nachnahme weitere 2,- EUR.

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