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Reisen mit Heimvögeln in die Europäische Union

Artikel

Stand: Januar 2016

Reisen mit Heimvögeln in die Europäische Union

Die Einreise von Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) erfolgt unter kontrollierten Bedingungen, um eine Einschleppung und Ausbreitung der „Geflügelpest“ zu verhindern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung 2007/25/EG der Europäischen Kommission.

Einreise mit Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer)

Nach wie vor werden regelmäßig Ausbrüche von Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), umgangssprachlich „Vogelgrippe“), besonders der H5- und H7-Subtypen festgestellt. Als besonders gefährlich gilt der Subtyp H5N1 asiatischen Ursprungs. Immer wieder kommt es in verschiedenen Ländern der Erde auch bei Menschen zu Krankheitsfällen. Deshalb sind auf EU-Ebene zahlreiche Schutzmaßnahmen erlassen worden. Im Falle der Einreise mit Heimvögeln aus Drittländern soll diese unter kontrollierten Bedingungen erfolgen, um eine Einschleppung und Ausbreitung des Erregers zu verhindern.

Grundsätze der Regelung

  1. Begrenzung der Anzahl

    Die Zahl der Vögel, die unter den für die Einfuhr im Reiseverkehr geltenden Bedingungen eingeführt werden können, ist auf maximal fünf Tiere beschränkt. Die Regelung gilt jedoch nur für solche Heimvögel, die in Begleitung ihrer Besitzer aus Drittländern eingeführt werden.
    Werden größere Partien eingeführt, so gelten die Bedingungen für gewerbliche Einfuhren, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission enthalten sind.

  2. Herkunft

    Die Vögel müssen aus einem Land stammen, das einer Regionalkommission der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehört. Eine entsprechende Auflistung befindet sich im Anhang der Entscheidung 2007/25/EG.

  3. Einreise ohne Impfung gegen Aviäre Influenza (AI)
    Nicht gegen AI geimpfte Vögel müssen im Herkunftsland für mindestens 10 Tage einer Quarantäne unterzogen werden. Frühestens am dritten Tag muss eine Probe entnommen und auf H5- und H7-Antigen oder -Genom mit negativem Ergebnis untersucht worden sein.

    Bei bestimmten Herkunftsländern ist es erlaubt, die Vögel am Herkunftsort für mindestens 30 Tage unter amtlicher Überwachung abgesondert und ohne Kontakt zu anderen Vögeln zu halten. Diese Herkunftsländer sind in Anhang I Teil 1 oder in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt.

    Alternativ können Vögel in einer zugelassenen Einrichtung im EU-Bestimmungsmitgliedstaat für 30 Tage unter Quarantäne gestellt werden. Hierzu wird die direkte Kontaktaufnahme mit den Grenztierärzten des Ankunftsflughafens empfohlen, da diese ggf. Empfehlungen zu den möglichen Quarantänestationen geben können.

  4. Einreise mit AI Impfung

    Bei gegen die AI-Subtypen H5 und H7 geimpften Vögeln kann die Quarantäne ganz entfallen, wenn sie mindestens zweimal mit einer H5-/H7-Vakzine geimpft worden sind und die letzte Impfung mindestens 60 Tage und höchstens 6 Monate vor der Einfuhr zurückliegt.

  5. Aufenthalt in Deutschland (erste 30 Tage)

    Die Vögel müssen direkt nach ihrer Einreise in einen Haushalt oder einen sonstigen Wohnsitz verbracht werden (Ausnahme: Quarantäne in EU-zugelassener Einrichtung) und dürfen nicht vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen an Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Vögeln teilnehmen.

  6. Dokumentation bei der Einfuhr und Einfuhrwege: Bei der Einfuhr der Vögel ist eine Tiergesundheitsbescheinigung mitzuführen. Diese ist von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlandes zu unterzeichnen und nach Ausstellung für 10 Tage gültig. Bei Schiffstransport verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise. Zusätzlich ist das Mitführen der Besitzererklärung vorgeschrieben.

    Bitte bedenken Sie, dass bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durchgeführt wird. Hierfür hat die Begleitperson das Tier beim Zoll anzumelden.

  7. Sonderbestimmungen: Ausgenommen von diesen zuvor genannten Regelungen sind Einfuhren von Begleitvögeln aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstadt. Für diese Tiere gelten die beim Verbringen zwischen EU-Mitgliedstaaten anzuwendenden Bestimmungen. Danach dürfen bis zu drei Vögel genehmigungsfrei nach Deutschland mitgeführt werden. Bei mehr als drei Tieren wird eine Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG benötigt.

Reisen mit Heimvögeln innerhalb der EU

Nach Paragraph 38 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung können im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Vögel mitgeführt werden. Nur im Falle von Papageien oder Sittichen ist eine amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich.


Informationen: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

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