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Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
- Vorgehen bei der Bearbeitung von Vorgängen im Bereich Staatsangehörigkeits- und Familienrecht
- Wiedereinbürgerung
- Einbürgerung für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
- Nichterwerb bei Geburt im Ausland
- Staatsangehörigkeitsausweis
- Negativ beschiedene Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
- Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
- Beibehaltung
- Einbürgerungen
- Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
- Für Staatsangehörigkeitsfragen zuständige Behörde
- Gebühren
- Formulare und Merkblätter
Vorgehen bei der Bearbeitung von Vorgängen im Bereich Staatsangehörigkeits- und Familienrecht
1. Schicken Sie das auf Deutsch ausgefüllte Antragsformular und alle erforderlichen Unterlagen so wie beschrieben per . Als Betreff verwenden Sie bitte die Art Ihres Antrags (z.B. „Nachbeurkundung Geburt“ oder „Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis“) sowie den vollständigen Namen des Antragstellers.
2. Wenn alle für den Antrag notwendigen Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft wurden, wird mit Ihnen per Mail oder telefonisch ein Termin vereinbart, um die Originale und Kopien der Unterlagen bei der Botschaft einzureichen. Die Höhe der anfallenden Gebühren werden Ihnen im Vorfeld mitgeteilt und müssen bei diesem Termin bezahlt werden Eine Zahlung kann entweder per Kreditkarte (Achtung: Nur Kreditkarte Master oder Visa, Zahlung per Debit-Karte ist nicht möglich) oder mit passendem Bargeld erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass die oben beschriebene Vorgehensweise eingehalten werden muss bevor der Antrag eingereicht werden kann.
Wiedereinbürgerung
Deutsche Staatsangehörige, deren deutsche Staatsangehörigkeit zwischen 1933-1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, und deren Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung.
Hinweise zum Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG
Antrag auf Einbürgerung gem. Art. 116 Abs. 2 GG für Personen ab 16 Jahre
Antrag auf Einbürgerung gem. Art. 116 Abs. 2 GG für Personen unter 16 Jahre
Einbürgerung für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
Für folgende Personengruppen besteht seit dem 20.08.2021 die Möglichkeit der Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß §5 Staatsangehörigkeitsgesetz: siehe Artikel
Wichtig: Das Erklärungsrecht muss innerhalb von 10 Jahren nach Erscheinen des Gesetzes ausgeübt werden.
Nichterwerb bei Geburt im Ausland
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Beispielfall:
Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.
Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderinnen und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.
Staatsangehörigkeitsausweis
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Abkömmlinge von Deutschen können im Rahmen eines Antrags auf einen Staatsangehörigkeitsausweis überprüfen lassen, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist ein Nachweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit.
Er wird je nach Eindeutigkeit der Rechtslage auch VOR der Erteilung eines deutschen Reisepasses verlangt. Für die wiederholte Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.
Möchten Sie wissen, ob Ihr Antrag grundsätzlich Aussicht auf Erfolg haben könnte, erkundigen Sie sich bitte über das Kontaktformular.
Merkblatt Staatsangehörigkeitsausweis
Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Personen ab 16 Jahre)
Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Kinder bis 16 Jahre)
Anlage zum Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Negativ beschiedene Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Sofern Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) gestellt haben, der wg. nicht nachgewiesener Registrierung von deutschen Vorfahren in den Jahren 1870-1914 bei einer deutschen Botschaft oder Konsulat, abgelehnt wurde, besteht aufgrund deutscher Rechtsprechung vom Sommer 2006 jetzt die Möglichkeit, auch andere Nachweise vorzulegen. Bitte kontaktieren Sie hierzu die Konsularabteilung.
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Deutsche Staatsangehörige, die die ecuadorianische Staatsangehörigkeit beantragen möchten, müssen beachten, dass sie gemäß des geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrechts (StaG) bei Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, sofern ihnen nicht zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde (§ 25 StaG), die beantragt werden muss.
Beibehaltung
Merkblatt zum Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit - für Personen ab 16 Jahre
Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit - für Kinder bis 16 Jahre
Einbürgerungen
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht vom Regelfall der Inlandseinbürgerung aus. Ausländer können in Ausnahmefällen jedoch auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§§ 13 und 14 StAG).
Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben (§ 25 Abs. 1 StAG), weil sie versäumt haben eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 2 StAG) zu beantragen, können die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben, wenn weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen (§ 13 StAG). Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Merkblatt zur Einbürgerung gemäß § 13 StAG
Antrag auf Einbürgerung für Personen ab 16 Jahre
Antrag auf Einbürgerung für Personen bis 16 Jahre
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
Gem. § 28 StAG verlieren deutsche Mehrstaaterinnen und Mehrstaater, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung (Pflichtwehrdienst ist nicht betroffen) in die Streitkräfte des anderen Heimatstaates eintreten, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie zuvor nicht die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung eingeholt haben oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die fremden Streitkräfte berechtigt sind.
Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger (Amtlicher Teil) Nr. 98 Seite 2379 vom
05.07.2011 verfügt das BMVg, dass die nach § 28 StAG erforderliche Zustimmung mit
dieser Verfügung zum 06.07.2011 erteilt wird für Deutsche, die zugleich die
Staatsangehörigkeit von
a) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
b) Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
c) Mitgliedsstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
d) Staaten der Länderliste nach § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung
besitzen (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, USA)
Dies gilt für deutsche Mehrstaaterinnen und Mehrstaater, die ihren Dienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung ab dem 06.07.2011 antreten.
Deutsch-ecuadorianische Doppelstaaterinnen und Doppelstaater sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Für sie gilt weiterhin, dass gem. § 28 StAG durch den freiwilligen Eintritt in die fremden Streitkräfte der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt, sofern nicht vorher die Zustimmung des BMVg eingeholt wurde.
Für Staatsangehörigkeitsfragen zuständige Behörde
Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, Einbürgerungen, Wiedereinbürgerungen und Beibehaltungsgenehmigungen ist bei Auslandswohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Bei Wohnsitz in Ecuador müssen die Anträge über die Botschaft beim BVA eingereicht werden.
Aufgrund des hohen Antragsaufkommens beim BVA muss mit Bearbeitungszeiten von 2 Jahren gerechnet werden. Die Botschaft berät im Vorfeld der Antragstellung über die Erfolgsaussichten und vorzulegende Unterlagen.
Gebühren
Informationen zu den aktuellen Gebühren für die oben genannten Dienstleistungen finden Sie in unserer Gebührenliste.