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Schengen-Visum

Artikel

Stand: Juli 2022

Begriff „Schengen-Visum“

Deutschland gehört zu den sog. Schengen-Ländern (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn), die einen einheitlichen Reiseraum und daher einheitliche Regelungen zur Einreiseberechtigung in diesen Schengen-Raum haben.

Folgende Länder gehören NICHT zum Schengen-Raum: Irland, Rumänien, Bulgarien, Großbritannien und Zypern.

Visumpflichtige Staatsangehörige (u.a. ecuadorianische Staatsangehörige) benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für max. 90 Tage/ Halbjahr (ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit) danach ein sog. Schengen-Visum. Das Visum ist jedoch keine Garantie für die Einreise in den Schengen-Raum. Nachweise über Reisezweck und Finanzierung (auch Krankenversicherung) sollten daher bei der Einreise mitgeführt werden.

Ein Mehrjahresvisum ( 1-, 2- oder 5 jährige Gültigkeit) kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 24 Abs.2 Nr. a-c vorliegen und im Antrag nachgewiesen werden:

https://lexparency.de/eu/32009R0810/ART_24/

https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/visa-code.html

Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen (z.B. zum Studium, zur Familienzusammenführung oder zur Aufnahme einer AuPair-Tätigkeit) oder bei geplanter Erwerbstätigkeit wird ein nationales Visum benötigt.

Inhaber ecuadorianischer Diplomatenpässe und Pasaportes Oficiales benötigen kein Visum. Auch für einen Transitaufenthalt auf einem Flughafen im Schengen Raum (bis zu 24 Stunden ohne Verlassen des Flughafens) benötigen Ecuadorianer kein Visum.

Zuständigkeit der deutschen Botschaft

Mit einem Schengen-Visum kann man innerhalb der Gültigkeit in alle Schengen-Länder einreisen. Das Schengen-Visum muss aber bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Zuständig ist immer die Auslandsvertretung des Landes, in dem das Hauptreiseziel (längster geplanter Aufenthalt) liegt. Ist der geplante längste Aufenthalt in zwei Schengen-Ländern gleich lang, muss das Visum bei der Auslandsvertretung des Landes der ersten Einreise beantragt werden. Die deutsche Botschaft Quito ist daher für die Erteilung eines Schengen-Visums nur dann zuständig, wenn Hauptreiseziel Deutschland ist. Außerdem vertritt die deutsche Botschaft Quito den Schengen-Partner Österreich bei der Erteilung von Schengen-Visa, wenn Hauptreiseziel Österreich ist.

Visumantragsverfahren

Schengen-Visa können werktags nach vorheriger Terminvereinbarung im Konsulat der deutschen Botschaft beantragt werden. Termine können ausschließlich über das Terminvergabesystem der Botschaft ( hier )gebucht werden. Eine Terminvergabe per Email oder Telefon erfolgt ausschließlich in eng definierten Notfällen. Eine unmittelbar bevorstehende Reise ohne dringenden Reisegrund ist kein Notfall. Schengen-Visa können frühestens 3 Monate vor Reiseantritt beantragt werden. Die Ausgabe der visierten Pässe erfolgt mit vorherigem Termin.

Hinweis: Am Haupteingang der Botschaft werden sämtliche Personen, die das Gebäude betreten möchten, dazu aufgefordert, ein Ausweispapier zu hinterlegen. Bitte prüfen Sie vorab, welche Ausweispapiere Sie für Ihre Angelegenheiten in der Botschaft benötigen, damit gegebenenfalls ein anderer Nachweis Ihrer Identität im Eingangsbereich verbleiben kann.

Die Bearbeitungsdauer beträgt abhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers 10 bis 15 Arbeitstage. Die vorzulegenden Antragsunterlagen sind in der nachfolgenden Checkliste aufgeführt.

Der Antrag mit Erklärung wird im Original abgegeben. Da alle anderen Originalunterlagen zurückgegeben werden, sind diese und die Pässe auch in Kopie vorzulegen.

Checkliste Antragsunterlagen - Bitte reichen Sie die Unterlagen in dieser Reihenfolge ein:

Allgemeine Unterlagen

  • füllen Sie das VIDEX-Formular aus

    Wichtig: Wir akzeptieren ausschließlich Antragsformulare im Videx Format. Sollte das korrekte Format nicht vorliegen, behalten wir uns vor, den Antrag nicht anzunehmen.

  • Aktuelles Farbfoto, weißer Hintergrund (Passfotogröße, nicht älter als 6 Monate)
  • Reisepass (min. noch drei Monate gültig nach Beendigung der Reise und mit mindestens zwei freien Seiten) Kopie
  • bisherige Reisepässe (bei Verlust, movimiento migratorio) ohne Kopie
  • Flugreservierung in Kopie (Bestätigung der Flugreservierung der Airline, nicht des Reisebüros!)
  • Reisekrankenversicherung (Mindestdeckung 30.000,- Euro OHNE Selbstbeteiligung) in Kopie
  • Gebühr, in US-Dollar zum jeweiligen Kurs der Botschaft in bar zu entrichten (80,00 Euro) max. in 20,-USD-Scheinen

Nachweise zu Finanzierung und Verwurzelung

  • Arbeitgebernachweis (mit Angabe der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, des Bruttoverdienstes und der genehmigten Urlaubstage) bzw. aktuelle Schul-/ Studienbescheinigung bei Studenten oder RUC bei Selbstständigen in Kopie
  • Lohnabrechnungen der letzten drei Monate in Kopie (falls zutreffend)
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate (Spar- und Girokonten, Kreditkarten). Das Guthaben muss erkennbar sein, auch der Name des Kontoinhabers, Festgeldanlagen in Kopie
  • Falls kein bzw. nicht ausreichend eigenes Einkommen vorhanden ist, kann die Finanzierung des Aufenthalts auch durch eine offizielle Verpflichtungserklärung der einladenden Person (abzugeben an der deutschen Ausländerbehörde) nachgewiesen werden.

Nachweise über den Reisezweck

Die Nachweise müssen den gesamten Schengen-Aufenthalt umfassen, nicht lediglich einen in Deutschland verbrachten Teil der Reise!

Geschäftsreisen

Einladung(en), Hotelreservierung(en), ggf. Messeausweis, Erklärung zur Übernahme der Reisekosten, Kontoauszüge der Firma der letzten drei Monate, RUC in Kopie

Tourismus

Tourbestätigung, Hotelreservierung(en), Flugreservierungen auch von nationalen Flügen (Bestätigung der Flugreservierung der Airline, nicht des Reisebüros!), Zugtickets, Reservierung Mietwagen: beifügen in Kopie.

Besuch von Familie/ Bekannten

Verpflichtungserklärung des Einladers und/oder formloses Einladungsschreiben sowie Kopie des Personalausweises des Einladers oder Aufenthaltstitel ausländischer Einlader und aller im Schengen-Raum lebender Verwandter in Kopie.

Sonderfälle

  • nicht ecuadorianische Staatsangehörige: gültige Aufenthaltsgenehmigung (visa und cédula) in Kopie
  • minderjährige Antragsteller: es müssen der Antragsteller selbst, sowie mindestens ein Sorgeberechtigter und vorsprechen. Sprechen nicht beide Sorgeberechtigten vor, ist eine notariell beglaubigte Vollmacht mit Ausweiskopie (des abwesenden Elternteil) vorzulegen. Beide Sorgeberechtigte müssen den Antrag unterschreiben. Geburtsurkunde oder cédula, cédulas der Sorgeberechtigten und ggfls. Sorgerechtsnachweis in Kopie müssen vorgelegt werden.
  • Ehepartner von Deutschen oder Europäern mit ECU Aufenthaltserlaubnis (EU-/EWR und schweizerischen Staatsangehörigen): Heiratsurkunde und Passkopie des Ehepartners (Nachweise zu Krankenversicherung, Finanzierung des Aufenthalts und Verwurzelung müssen nicht vorgelegt werden) in Kopie, Flugreservierung für konkret geplante Reise.

Die Erleichterungen im Antragsverfahren für ausländische Ehepartner von Deutschen entbinden jedoch nicht von der Notwendigkeit eines Nachweises der tatsächlichen zeitnahen Einreise. Belegen Sie bitte Angaben zum geplanten Aufenthalt in Deutschland unter Nennung einer Referenz ( bsp. Einladung, Hotelreservierung, Tourreservierung etc.) .

Die Botschaft behält sich zur Prüfung im Einzelfall vor, weitere Unterlagen nachzufordern.
Bei Abholung sind die Visumdaten umgehend zu prüfen. Die Botschaft übernimmt keine Haftung, sofern Fehler erst bei Reiseantritt entdeckt werden.

Der Nachweis der Reisekrankenversicherung muss spätestens bei Ausstellung des Visums erbracht werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Schengen-Visums. Die Entscheidung wird nach sorgfältiger Prüfung der Antragsunterlagen getroffen.

Die zu zahlende Gebühr ist eine Bearbeitungsgebühr, die auch bei Nichterteilung eines Visums einbehalten wird.

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