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Nationales Visum - Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung/ Ehegattennachzug

Artikel

Das Verfahren zur Beantragung eines nationalen Visums zum Zweck der Familienzusammenführung in Deutschland erfolgt ausschließlich elektronisch. Um Ihr Verfahren einzuleiten, müssen Sie Ihren Antrag über das Auslandsportal ausfüllen und einreichen. Bitte folgen Sie dabei den Anweisungen und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch. Eventuelle Unklarheiten werden direkt über das Portal mit Ihnen geklärt. Sobald alle Unterlagen online geprüft wurden, erhalten Sie einen Link mit einer Einladung zur Buchung eines persönlichen Termins. Zu diesem Termin müssen Sie Ihren Originalreisepass, die ordnungsgemäß mit Apostille versehenen und übersetzten Originalurkunden sowie zwei Passfotos vorlegen.

Checkliste Antragsunterlagen


Diese Unterlagen müssen Sie bei der Antragstellung im Auslandsportal hochladen:

  • Digital im Auslandsportal ausgefülltes VIDEX-Formular
  • Gültiger Reisepass sowie Kopien früherer Schengen-Visa oder Aufenthaltstitel (Hinweis: Der Reisepass muss noch mindestens drei Monate über den geplanten Aufenthalt hinaus gültig sein und mindestens zwei freie Seiten enthalten.)
  • Kopie des Personalausweises oder des Aufenthaltstitels für Ecuador (falls zutreffend).
  • Zwei biometrische Passfotos (35 × 45 mm), in Farbe, mit weißem Hintergrund und nicht älter als sechs Monate.
  • Kopien des Reisepasses und/oder des Aufenthaltstitels des Ehegatten bzw. der Ehegattin in Deutschland.
  • Offizielles Zertifikat über das Bestehen der A1-Sprachprüfung, sofern keine gesetzliche Ausnahme von der Sprachnachweispflicht geltend gemacht werden kann. Teilnahmebescheinigungen von Sprachkursen werden nicht akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass das A1-Zertifikat zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum sein darf.
  • Apostillierte Heiratsurkunde mit entsprechender Übersetzung ins Deutsche.
  • Reisekrankenversicherung, gültig für 90 Tage ab der Einreise in den Schengen-Raum, mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 EUR und ohne Selbstbeteiligung (kann nach Erteilung der Visumsgenehmigung nachgereicht werden).
  • Meldebescheinigung des Ehegatten bzw. der Ehegattin in Deutschland oder ein Nachweis über den zukünftigen Wohnsitz in Deutschland (z. B. ein einfaches Einladungsschreiben in deutscher Sprache mit Unterschrift sowie einer Kopie des Ausweises der einladenden Person und/oder ein Mietvertrag in Deutschland).
  • Für Ehegatten, die weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, empfehlen wir, zusätzlich folgende Unterlagen im Auslandsportal unter der Kategorie „Sonstige Dokumente“ hochzuladen:
    • Arbeitsvertrag des Ehegatten bzw. der Ehegattin in Deutschland sowie Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.
    • Falls der Ehegatte bzw. die Ehegattin in Deutschland nicht erwerbstätig ist, muss der Visumantragsteller ein Sperrkonto auf seinen Namen mit ausreichenden finanziellen Mitteln nachweisen, um mindestens 400 EUR pro Monat für die Dauer eines Jahres abzudecken. In Einzelfällen kann die zuständige Ausländerbehörde am zukünftigen Wohnort in Deutschland einen höheren Finanzierungsnachweis verlangen.
    • Mietvertrag des Ehegatten bzw. der Ehegattin in Deutschland.
    • Ein einfaches Einladungsschreiben des Ehegatten bzw. der Ehegattin in deutscher Sprache. Das Schreiben muss unterschrieben sein und die Anschrift in Deutschland enthalten, unter der das Ehepaar künftig gemeinsam wohnen wird.

Am 28. August 2007 ist das 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union) in Kraft getreten. Danach wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung oder Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an Ehegatten von Deutschen oder in Deutschland lebenden Ausländern davon abhängig gemacht, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Für Ausländer, die zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ihrem deutschen oder ausländischen Ehegatten ins Bundesgebiet nachziehen möchten, bedeutet dies, dass sie vor der Einreise ins Bundesgebiet einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen. Damit möchte Deutschland sicherstellen, dass sich Ausländer im Bundesgebiet von Anfang an zumindest in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Nachziehende Ehegatten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, sind vom Sprachnachweis ausgenommen.

Haftungsausschluss: Diese Hinweise sind nach sorgfältiger Prüfung zusammengestellt worden. Da sich jedoch jederzeit häufig auch kurzfristig Änderungen der zu beachtenden Vorschriften und der vorzulegenden Dokumente ergeben können, kann keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Hinweise übernommen werden. Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden

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