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Apostillierung von Urkunden

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Im Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Ecuador müssen Urkunden des Ausstellerstaats in der Regel mit einer Apostille versehen werden, um von Behörden des nicht-ausstellenden Staates angenommen zu werden.

Im Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Ecuador müssen Urkunden des Ausstellerstaats in der Regel mit einer Apostille versehen werden, um von Behörden des nicht-ausstellenden Staates angenommen zu werden.

Deutschland und Ecuador sind Mitglied des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961, d.h. die Behörden des urkundenausstellenden Staates bringen eine Apostille an ihren Urkunden an.

Eine Apostille ist eine Echtheitsbestätigung auf einer öffentlichen Urkunde, bezogen auf die Unterschrift und die Eigenschaft, in welcher die unterzeichnende Person gehandelt hat, sowie auf das Siegel, bzw. den Stempel. Sie wird erteilt durch eine eigens dazu bestimmte Behörde des Staates (Apostillebehörde), in dem die Urkunde errichtet worden ist.

Apostillebehörde in Ecuador ist das Außenministerium - Cancillería.

In Deutschland ist die Apostillebehörde für Urkunden des Bundes das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Für Urkunden der deutschen Landesverwaltung, Gerichte oder Notare sind dies von den Ländern bestimmte Landesbehörden, wie Innenministerinnen und Innenminister/-senatorinnen und -senatoren, Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten.
Im Zweifelsfall bitte die urkundenausstellende Behörde bezgl. der Zuständigkeit der Apostilleanbringung kontaktieren.

Weitere Auskünfte zum Apostilleverfahren in Ecuador finden Sie auf der Webseite des ecuadorianischen Außenministeriums bzw. des Consejo Judicial:

https://www.gob.ec/cj/tramites/legalizacion-documentos-posterior-apostilla

https://www.gob.ec/mremh/tramites/apostilla-legalizacion-documentos

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