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Allgemeine Informationen zur Wahlteilnahme aus dem Ausland
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes können unter bestimmten Bedingungen auch aus dem Ausland an Wahlen in Deutschland teilnehmen.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes können unter bestimmten Bedingungen auch aus dem Ausland an Wahlen in Deutschland teilnehmen.
Zu unterscheiden ist zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten, aber weiter in Deutschland gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und in Deutschland keinen Wohnsitz haben oder dort nie einen Wohnsitz hatten.
1. Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland
Deutsche, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten und nach wie vor einen Wohnsitz in Deutschland haben, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten eine Wahlbenachrichtigung an ihre deutsche Meldeanschrift und können daraufhin einen Antrag auf Briefwahl bei ihrer deutschen Wohnsitzgemeinde stellen. Der Antrag auf Briefwahl kann durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlberechtigung aufgedruckt ist oder auch ohne Verwendung der Rückseite schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht jedoch telefonisch) unter Angabe des Familiennamens, aller Vornamen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift, beantragt werden. Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt beginnen, bevor die Wahlbenachrichtigung für eine bevorstehende Wahl eintrifft, sollten Sie mit der Wohnsitzgemeinde Kontakt aufnehmen.
2. Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland
Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz in Deutschland haben oder dort nie einen Wohnsitz hatten, können in Deutschland an Bundestagswahlen und Europawahlen teilnehmen. An deutschen Landtagswahlen sowie an deutschen Kommunalwahlen können deutsche Wählerinnen und Wähler, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, in der Regel nicht teilnehmen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von den Innenressorts der Länder. Die dauerhaft im EU-Ausland lebenden Deutschen können an den Kommunalwahlen ihres Aufenthaltslands teilnehmen.
Auslandsdeutsche ohne Wohnsitz in Deutschland sind nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) wahlberechtigt, sofern sie
a) entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt, vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt (§12 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 BWG) oder
b) wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§12 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 BWG).
In beiden Fällen setzt die Wahlteilnahme jeweils vor jeder Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland voraus.
Nähere Informationen zur Wahlberechtigung und der Antragsstellung für die Wahlteilnahme von dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen finden Sie zu gegebener Zeit an dieser Stelle.