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§16d AufenthG, insbesondere für Ärzte

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Informationen zu den erforderlichen Voraussetzungen und dem Visumverfahren für Gesundheitsfachkräfte, die ihren Beruf in Deutschland ausüben möchten.

Das Verfahren zur Beantragung eines nationalen Visums zum Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland erfolgt ausschließlich elektronisch. Um Ihr Verfahren einzuleiten, müssen Sie Ihren Antrag über das Auslandsportal ausfüllen und einreichen. Bitte folgen Sie dabei den Anweisungen und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch. Eventuelle Unklarheiten werden direkt über das Portal mit Ihnen geklärt. Sobald alle Unterlagen online geprüft wurden, erhalten Sie einen Link mit einer Einladung zur Buchung eines persönlichen Termins. Zu diesem Termin müssen Sie Ihren Originalreisepass, die ordnungsgemäß mit Apostille versehenen und übersetzten Originalurkunden sowie zwei Passfotos vorlegen.

§16d ergänzt Möglichkeiten für die Zuwanderung von Fachkräften, berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu 18 Monaten und kann nach erfolgreichem Abschluss bis zu einem Jahr zur Arbeitssuche verlängert werden.

Wenn Sie in Deutschland in Ihrem Beruf tätig werden wollen, kann es erforderlich sein, dass Ihr ausländischer Abschluss anerkannt werden muss. In einigen Berufen (z.B. im Gesundheitsbereich) ist zusätzlich eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung dieses Berufes erforderlich. Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.anerkennung-in-deutschland.de

Ihren Beruf können Sie in der Regel dann auch in Deutschland ausüben, wenn dieser auf der sog. Positivliste steht: https://www.arbeitsagentur.de/positivliste.de

Stellt die zuständige Stelle fest, dass für die Anerkennung Ihres Abschlusses oder für die Erteilung der Berufserlaubnis zunächst noch sog. Anpassungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, können Sie diese im Rahmen eines Aufenthaltes nach §16d AufenthG absolvieren.

Hierzu kann Folgendes gehören:

  • Sprachkurse
  • Theoretische Kurse (auch zur Vorbereitung auf eine Prüfung)
  • Ablegen einer Prüfung

Zudem ermöglicht der Aufenthaltstitel es, während der Anpassungsmaßnahmen Beschäftigungen in einem gewissen Rahmen aufzunehmen (Beschäftigung während einer Bildungsmaßnahme (Nebenjob bis zu 10 Stunden wöchentlich) oder Beschäftigung in engem berufsfachlichen Zusammenhang (zeitlich unbeschränkt)

z.B.: Ein/e ecuadorianische/r Krankenpfleger/in kann eine Anerkennung als Krankenpfleger/in in Deutschland beantragen. Um hierfür die Berufserlaubnis zu erhalten, müssen in der Regel in Deutschland noch Kurse besucht werden und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 erworben werden. Während des Besuches dieser Kurse kann er/sie trotzdem schon als Pflegehelfer arbeiten und die notwendigen Kurse begleitend besuchen.

Checkliste Antragsunterlagen

  • Digital im Auslandsportal ausgefülltes VIDEX-Formular
  • Gültiger Reisepass sowie Kopien früherer Schengen-Visa oder Aufenthaltstitel (Hinweis: Der Reisepass muss noch mindestens drei Monate über den geplanten Aufenthalt hinaus gültig sein und mindestens zwei freie Seiten enthalten.)
  • Kopie des Personalausweises oder des Aufenthaltstitels für Ecuador (falls zutreffend).
  • Zwei biometrische Passfotos (35 × 45 mm), in Farbe, mit weißem Hintergrund und nicht älter als sechs Monate.
  • Kopie des Personalausweises oder des Aufenthaltstitels für Ecuador, sofern zutreffend.
  • Krankenversicherung, die ab dem Einreisedatum in den Schengen-Raum für 90 Tage gültig ist, mit einer Mindestdeckung von 30.000 Euro und ohne Selbstbeteiligung. Dieser Nachweis kann nach der Genehmigung des Visums nachgereicht werden.
  • Lebenslauf in deutscher Sprache (eine einfache Übersetzung dieses Dokuments ist ausreichend).
  • Nachweis über den entsprechenden Berufs- oder Hochschulabschluss in Ecuador, mit beglaubigter Übersetzung und Apostille.
  • „Defizitbescheid“ (Defizitbescheid, Zwischenbescheid, Teilanerkennungsbescheid usw.), ausgestellt von der für das Anerkennungsverfahren zuständigen deutschen Behörde. Bitte konsultieren Sie hierzu die Website „Anerkennung in Deutschland“.
  • Nachweis über die Teilnahme an dem in Deutschland erforderlichen Kurs oder Programm zum Ausgleich der festgestellten Defizite: Anmeldung zu einem Intensivdeutschkurs in Deutschland mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen und maximal einem Jahr. Der Kurs muss mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche umfassen.
  • Nachweis über die Finanzierung des Aufenthalts: deutsche Verpflichtungserklärung, abgegeben von einer in Deutschland wohnhaften Person und/oder einer Person mit Einkommen in Deutschland, oder ein Sperrkonto bei einer deutschen Bank mit ausreichenden Mitteln für ein Jahr.
  • Offizieller Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 (Zertifikate anerkannter ALTE-Prüfungsanbieter werden akzeptiert, z. B. Goethe-Zertifikat, telc, TestDaF usw.).

Das Visum bedarf der Zustimmung weiterer Behörden in Deutschland.

Wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt wurde und die Befugnis zur Berufsausübung erteilt wurde, kann der Antragssteller in Deutschland eine Verlängerung von bis zu einem Jahr beantragen um einen der Berufsqualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen.

Weitere Erklärungen für Ärzte:

Berufserlaubnis: Eine Berufserlaubnis ist zeitlich auf max. 2 Jahre befristet und an eine konkrete Stelle gebunden, bei der eine fachliche Aufsicht gewährleistet werden muss. In den meisten Bundesländern sind die sprachlichen Voraussetzungen für die Berufserlaubnis etwas geringer (nur B2, kein C1). Oft gehen ausländischen Ärzte erstmal mit einer Berufserlaubnis nach Deutschland, lernen die Abläufe in Deutschland kennen und melden sich dann für die Kenntnisprüfung an und beantragen ihre Approbation. Ohne Vorbereitung soll die Kenntnisprüfung für ausländische Ärzte nur schwer zu bestehen sein. Man kann entweder mit Berufserlaubnis als Arzt arbeiten (und Geld verdienen!) oder auf eigene Kosten Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung besuchen.

Approbation: Eine Approbation ist eine unbeschränkte Erlaubnis als Arzt tätig zu werden. Für die Approbation muss eine Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses festgestellt sein (meist müssen die Ärzte dafür in eine Feststellungsprüfung). Zudem ist ein Sprachnachweis Stufe C1 erforderlich.

Facharztausbildung: Die Facharztausbildung setzt zwingend eine Approbation voraus, dafür reicht die Berufserlaubnis nicht.

Weitere Information finden Sie unter: http://www.bundesaerztekammer.de/weitere-sprachen/english/work-training/work-and-training-in-Germany/

Haftungsausschluss: Diese Hinweise sind nach sorgfältiger Prüfung zusammengestellt worden. Da sich jedoch jederzeit häufig auch kurzfristig Änderungen der zu beachtenden Vorschriften und der vorzulegenden Dokumente ergeben können, kann keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Hinweise übernommen werden. Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden

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