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Feststellungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz

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Eine in Ecuador erfolgte Adoption kann von der Botschaft nicht unmittelbar als für den deutschen Rechtsbereich wirksam akzeptiert werden. Zur Herstellung der Rechtssicherheit wird in diesen Fällen grundsätzlich die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach dem Adoptionswirkunsgesetz (AdWirkG) empfohlen. Dieser Antrag mündet in einer familiengerichtlichen Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem deutschen Wohnsitz der Adoptierenden falls sie noch in Deutschland gemeldet sind. Sind die Adoptierenden in Deutschland abgemeldet ist das Amtsgericht Schöneberg, Grünewaldstr. 66/67, 10823 Berlin zuständig. Der Antrag kann über die Deutsche Botschaft gestellt werden. Der Beschluss ist bei der Adoption von Minderjährigen gebührenfrei. Für die Beantragung muss vorab ein Termin per Email vereinbart werden.

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Mit der Anerkennung einer in Ecuador erfolgten Adoption eines minderjährigen Kindes für den deutschen Rechtsbereich ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das adoptierte Kind verbunden, wenn mindestens einer der Adoptierenden deutscher Staatsangehöriger ist und die rechtlichen Wirkungen der Adoption einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht zumindest gleichwertig ist (es muss eine Volladoption vorliegen, ist in Ecuador seit 1992 in der Regel der Fall).

Unterlagen, die grundsätzlich für einen Beschluss nach dem AdWirkG benötigt werden:

  • Die ausländische Adoptionsentscheidung in beglaubigter Kopie mit Apostille und einer Übersetzung von einem Übersetzer unserer Übersetzerliste oder eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland.
  • Unterlagen, aus denen sich Informationen über Herkunft und Lebensweg des Kindes vor der Adoption ergeben.
  • Die Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille und Übersetzung ins Deutsche mit Angabe der leiblichen Eltern bzw. Findelkindnachweis .
  • Dokumente, die eine Zustimmung der leiblichen Eltern oder eines Elternteils zur Adoption beinhalten und im ausländischen Verfahren vor dem Adoptionsausspruch eingeholt wurden mit Apostille und Übersetzung ins Deutsche.
  • Evtl. im In- oder Ausland gefertigte Sozialberichte über das Adoptivkind mit Apostille und Übersetzung ins Deutsche falls notwendig.
  • Evtl. im In- oder Ausland gefertigte Sozial- oder Eignungsberichte über die Adoptiveltern mit Apostille und Übersetzung ins Deutsche falls notwendig.
  • Angaben und Nachweise über die Beteiligung einer in- oder ausländischen Adoptionsvermittlungsstelle mit Anschrift und Internetadresse mit Apostille und Übersetzung ins Deutsche falls notwendig.
  • Eine persönliche Darstellung der Antragsteller, aus der sich die Umstände der Auswahl des Adoptivkindes sowie der Ablauf des ausländischen Adoptionsverfahrens ergeben nebst Aufstellung sämtlicher während des Adoptionsverfahrens geleisteten Zahlungen (mit Zahlungsempfänger).
  • Angaben zum Familienstand, ggf. Heiratsurkunde der Antragsteller.
  • Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland. Wird der Antrag über die Botschaft eingereicht, so ist automatisch die Botschaft als Zustellungsempfänger anzugeben.

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