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Nationales Visum – Aufenthaltserlaubnis für studienfachbezogene Praktika

03.09.2026 - Artikel

Erforderliche Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen und zum Verfahren für die Beantragung eines Visums für ein studienfachbezogenes Praktikum

Jede/r Antragsteller/in muss persönlich zum vereinbarten Termin erscheinen. Alle Termine müssen über unser Terminvergabesystem vereinbart werden.

Checkliste Antragsunterlagen

Diese Unterlagen müssen Sie am Tag Ihres Termins persönlich in unserer Botschaft vorlegen:

  • Ausgefülltes VIDEX-Antragsformular: Das Antragsformular muss online ausgefüllt, anschließend ausgedruckt und zum Termin mitgebracht werden.
  • Gültiger Reisepass sowie Kopien früherer Schengen-Visa oder Aufenthaltstitel (Hinweis: Der Reisepass muss noch mindestens drei Monate über den geplanten Aufenthalt hinaus gültig sein und mindestens zwei freie Seiten enthalten.)
  • Zwei biometrische Passfotos (35 × 45 mm), in Farbe, mit weißem Hintergrund und nicht älter als sechs Monate.
  • Kopie des Personalausweises oder des Aufenthaltstitels für Ecuador (falls zutreffend).
  • Reisekrankenversicherung, gültig für 90 Tage ab der Einreise in den Schengen-Raum, mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 EUR und ohne Selbstbeteiligung (kann nach Erteilung der Visumsgenehmigung nachgereicht werden).
  • Studienbescheinigung: Es ist eine Bescheinigung einer Hochschule vorzulegen, aus der hervorgeht, dass mindestens vier Semester absolviert wurden, die/der Studierende weiterhin immatrikuliert ist und das Praktikum in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Hochschulstudium steht. Die Bescheinigung ist mit einer Übersetzung ins Deutsche oder Englische vorzulegen.
  • Praktikumsvertrag: Ein von beiden Parteien unterzeichneter Praktikumsvertrag mit vollständiger Anschrift des Unternehmens in Deutschland und Angabe des Beginns des Praktikums. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, dass ein unmittelbarer fachlicher Zusammenhang mit dem Hochschulstudium besteht. Das Praktikum darf höchstens zwölf Monate dauern und eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche umfassen. Die Vergütung muss im Vertrag angegeben sein.
  • Je nach Art des Praktikums gelten die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beträgt der monatliche Bruttolohn 1.620,67 Euro. Sofern die Mindestlohnregelungen nicht anwendbar sind, beispielsweise bei Pflichtpraktika, muss eine Vergütung von mindestens 992 Euro brutto monatlich gezahlt werden.
  • ZAV-Bescheinigung: Der Arbeitgeber kann das Antragsformular, Informationen zum Verfahren und zu den erforderlichen Unterlagen sowie die Kontaktdaten der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit der Broschüre „Studienfachbezogene Praktika in Deutschland für Studierende aus dem Ausland“ auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit entnehmen: https://www.arbeitsagentur.de/. Als Suchbegriff kann „studienfachbezogene Praktika“ verwendet werden.
  • Sobald der Arbeitgeber die ZAV-Bescheinigung erhalten hat, muss er diese an die/den Antragsteller/in weiterleiten, damit der Visumantrag gestellt werden kann.
  • Visumgebühr: Die Visumgebühr beträgt 75 Euro und ist in US-Dollar in bar zum jeweils gültigen Tageskurs zu entrichten.

Wenn die Mindestlohnregelungen nicht anwendbar sind und das Praktikum unbezahlt ist oder die Vergütung weniger als 992 Euro brutto monatlich beträgt:

  • Nachweis über die Finanzierung des Aufenthalts: Eine in Deutschland abgegebene Verpflichtungserklärung einer Person, die in Deutschland wohnhaft ist und über ein entsprechendes Einkommen verfügt, oder ein Sperrkonto.

Wenn das Praktikum vor Beginn eines Hochschulstudiums oder einer Berufsausbildung absolviert wird:

  • Anstelle einer Studienbescheinigung sind Angaben zum geplanten Hochschulstudium bzw. zur geplanten Berufsausbildung sowie Informationen zum Studien- bzw. Ausbildungsprogramm und zur Notwendigkeit eines vorbereitenden Praktikums vorzulegen.

Weiterbildungspraktikum:

Wenn Sie Ihr Studium bereits abgeschlossen haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit, ein Praktikum im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung zu absolvieren.

In diesem Fall ist nicht die ZAV für die Zustimmung zuständig. Vielmehr prüft die örtlich zuständige Agentur für Arbeit am Sitz des Arbeitgebers im Rahmen des Visumverfahrens, ob eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann.

In diesem Fall entspricht das Verfahren zur Beantragung eines Visums dem Verfahren für die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland (siehe hier).

Bitte beachten Sie, dass kein Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Praktikums in Deutschland besteht. Die deutschen Auslandsvertretungen und gegebenenfalls die zuständigen Behörden in Deutschland prüfen in jedem Einzelfall anhand der vorgelegten Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums erfüllt sind.

Haftungsausschluss: Diese Informationen wurden sorgfältig geprüft und zusammengestellt. Da Änderungen der zu beachtenden Vorschriften und der vorzulegenden Unterlagen kurzfristig erfolgen können, kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen übernommen werden. Aus dieser Zusammenstellung können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

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