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Wichtige Informationen für Personen, geboren ab dem 01.01.2000

14.10.2024 - Artikel

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 StAG)


Seit dem 01.01.2000 gibt es für Kinder, die im Ausland, also außerhalb Deutschlands, geboren werden, hinsichtlich des automatischen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Einschränkungen.


Es erfolgt kein automatischer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wenn,


  • Geburt des Kindes im Ausland ab dem 01.01.2000
  • dessen deutsche Eltern oder der deutsche Elternteil
    • nach dem 31.12.1999
    • im Ausland geboren wurde(n) und
    • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat


Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.



Bitte beachten Sie:

Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.


Informationen zur Geburtsanzeige finden Sie hier.

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