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Staatsangehörigkeit
Deutsche Staatsangehörige können seit dem 27.06.2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Beibehaltungsgenehmigungen sind somit nicht mehr erforderlich.
Personen, die durch Geburt in Deutschland mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben (sogenannter Ius-soli-Erwerb), müssen sich im Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht mehr zwischen der deutschen und ihrer anderen Staatsangehörigkeit entscheiden. Die Optionspflicht entfällt.
Eine Einbürgerung ist zudem bereits nach fünf statt bisher acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich. Das Gesetz enthält keine rückwirkenden Regelungen für Ereignisse vor dem 27. Juni 2024. Für solche „Altfälle“ gelten die alten Erwerbs- und Verlustgründe weiterhin.
Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, durch das ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen geschaffen wird, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder nicht erworben haben, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG besitzen, und für deren Abkömmlinge.
Das Gesetz beinhaltet außerdem ein zehnjähriges Erklärungsrecht, durch das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erhalten.
Weitere Informationen
Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949…
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 StAG
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht unterlag in den letzten Jahrzehnten einem stetigen Wandel. Dies hat zur Folge, dass den Geburts- und Eheschließungsdaten bei der Überprüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit eine erhebliche Bedeutung zukommt.
Die Botschaft Quito hat nunmehr eine Vorprüfung Ihrer Daten eingeführt.
Im Rahmen dieser Vorprüfung kann schnell und einfach festgestellt werden, ob Sie u.U. bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder ob bzw. wie sie diese erwerben können.
Ablauf der Vorprüfung:
1. Bitte füllen Sie den nachfolgend abrufbaren Fragebogen
am PC aus (es handelt sich um ein beschreibbares pdf-Format) und senden Sie diesen an die E-Mail-Adresse: info@quito.diplo.de. Sollte aufgrund Ihrer großen Familie ein Fragebogen nicht ausreichen, so nutzen Sie bitte einfach einen weiteren Fragebogen.
Bitte beachten Sie:
- Die Vorprüfung ist nur möglich, wenn alle Angaben vollständig sind. Unvollständig ausgefüllte Fragebögen werden nicht geprüft, und zur Vervollständigung an die Antragsteller zurück gesendet.
- Sofern ein Familienmitglied bereits das Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder zur Einbürgerung durchgeführt hat, so fügen Sie dem Fragebogen bitte eine Kopie der entsprechenden Urkunde („Staatsangehörigkeitsausweis“ bzw. „Einbürgerungsurkunde“) bei.
- Bitte übersenden Sie keine anderen Urkunden und auch keine Originalurkunden.
2. Nach erfolgter Überprüfung werden Sie schnellstmöglich über das Ergebnis informiert und erhalten ggf. die Aufforderung, einen Termin zur Abgabe der Unterlagen zu buchen.
Wichtige Informationen Informationen für Personen, geboren ab dem 01.01.2000
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird/wurde erworben durch Abstammung
vom deutschen Vater
eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.07.1993
von der deutschen Mutter
nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
eheliche Kinder bei Geburt
* ab 01.01.1964 bis 31.12.1974 (wenn Kind sonst staatenlos)
* bei Geburt ab 01.01.1975
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung kann mithilfe des sog. Staatsangehörigkeitsausweises nachgewiesen werden.
Wichtiger Hinweis für Deutsche, die nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren sind:
Die Kinder dieser Personen erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch, sondern nur durch Eintragung in ein deutsches Geburtenregister innerhalb eines Jahres nach Geburt im Ausland. Näheres hierzu finden Sie hier.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Grundsätzlich werden nur Ausländer, die dauerhaft in Deutschland leben, eingebürgert.
Es besteht in vielen Fällen kein Anspruch auf eine Einbürgerung, wenn Sie dauerhaft im Ausland leben. In folgenden Fällen ist eine Einbürgerung jedoch oftmals möglich:
Einbürgerung ehemaliger Deutscher mit Wohnsitz im Ausland (§ 13 StAG)
Erleichterte Einbürgerung ehelicher Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vor dem 01. Januar 1975 geboren sind gemäß § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)) (§ 14 StAG)
Erleichterte Einbürgerung unehelich geborener Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die vor dem 01.07.1993 geboren sind (§ 14 StAG)
Einbürgerung ehemaliger Deutsche, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde (Art. 116 II GG)
Einbürgerung von Personen, deren Vorfahren im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (Art. 116 II GG bzw. § 14 StAG)
Die Einbürgerungsurkunde ist der dokumentarische Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf andere Art und Weise
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist auch durch die nachfolgend genannten Gründe möglich.
Hinweis: Im Rahmen der Vorprüfung wird festgestellt, ob einer dieser Gründe auf Sie zutrifft. Ist dies der Fall, so erhalten Sie automatisch weitere Informationen für den auf Sie zutreffenden Erwerbsgrund.
1. Adoption als Minderjähriger (Annahme als Kind)
seit 01.01.1977
bei mindestens einem deutschen Adoptivelternteil (Vater und/oder Mutter)
2. Geburt in Deutschland
seit 01.01.2000
als Kind ausländischer Eltern bei Vorliegen weiterer aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen durch mindestens einen Elternteil
3. Erklärung
durch Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb durch Erklärung
4. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG (Spätaussiedlerbescheinigung)
seit 01.08.1999
5. Legitimation
mit Eheschließung der Eltern (nach der Geburt)
seit 01.01.1914 bis 30.06.1998 bei deutschem Vater
6. Eheschließung mit einem deutschen Ehegatten
bei Eheschließung ab dem 01.01.1914 bis 31.03.1953
7. Übernahme in das Beamtenverhältnis
Aushändigung einer Ernennungsurkunde vor dem 01.09.1953 (nur zeitweise und regional unterschiedlich)
8. Option
im Zusammenhang mit den Gebietsveränderungen nach dem Ersten Weltkrieg in den Gebieten der Staaten
Belgien (Eupen-Malmedy, Moresnet)
Litauen (Memelgebiet)
Dänemark (Nordschleswig)
Polen(Oberschlesien, Posen-Westpreußen) und Danzig
Tschechien (Hultschiner Ländchen)
9. Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden
durch Zustellung eines Feststellungsbescheides über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955
10. Sammeleinbürgerung
im Zusammenhang mit den Gebietsveränderungen 1938-1943 in den Gebieten der Staaten
Jugoslawien (Untersteiermark, Kärnten, Krain)
Litauen (Memelland)
Polen und Danzig (eingegliederte Ostgebiete)
Ukraine (Reichskommissariat Ukraine)
Tschechien (Sudetenland, Protektorat Böhmen und Mähren)
11. Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR
12. durch Überleitung als Statusdeutscher mit Wirkung vom 01.08.1999
Der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt auf Antrag oder auch automatisch. Die nachfolgende Tabelle ermöglicht Ihnen einen Überblick darüber, wann der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt und wie der Verlust vermieden werden kann.
Verlust tritt automatisch ein, wenn | Verlust kann vermieden werden, wenn |
Sie von einem ausländischen Staatsangehörigen adoptiert wurden und im Rahmen dieser Adoption gleichzeitig dessen Staatsangehörigkeit erworben haben. | weiterhin eine Verwandtschaft zu einem deutschen Elternteil bestehen bleibt (also keine Volladoption) |
Sie sich freiwillig dazu verpflichten, in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, einzutreten | Sie bei Eintritt in diese Streitkräfte oder den vergleichbaren bewaffneten Verband noch minderjährig waren ODER es einen zwischenstaatlichen Vertrag gibt, der den Verlust der dt. Staatsangehörigkeit verhindert (Hinweis: für Mexiko gibt es keinen entsprechenden zwischenstaatlichen Vertrag) |
Sie sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligen oder beteiligt haben | Sie bei Eintritt in terroristischen Vereinigungen noch minderjährig waren ODER sonst staatenlos würden |
Beibehaltungsverfahren
Die Visa- und Konsularabteilung der Deutschen Botschaft arbeitet ausschließlich mit einem erweiterten Terminvergabesystem. Unter dem nachfolgenden Link können Sie selbständig einen Termin in der auf Sie zutreffenden Kategorie für sich buchen.
Link zu Terminvergabesystem RK (für konsularische Dienstleistungen, wie z.B. Passanträge, Beratungstermine, Abholen von deutschen Pässen, Unterschriftsbeglaubigungen, usw.)
Link zu Terminvergabesystem Visa (für Visa-Anträge oder zur Abholung ecuadorianischer Pässe, die für einen Visumantrag eingereicht wurden)