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Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
20.01.2024, Borkwalde, Brandenburg, In zwei Richtungen zeigen Wegweiser mit den Schriftzuegen Einbuergerung und Ausbuergerung., © dpa-Zentralbild
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird/wurde erworben durch Abstammung
vom deutschen Vater
eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.07.1993
von der deutschen Mutter
nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
eheliche Kinder bei Geburt
* ab 01.01.1964 bis 31.12.1974 (wenn Kind sonst staatenlos)
* bei Geburt ab 01.01.1975
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung kann mithilfe des sog. Staatsangehörigkeitsausweises nachgewiesen werden.
Wichtiger Hinweis für Deutsche, die nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren sind:
Die Kinder dieser Personen erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch, sondern nur durch Eintragung in ein deutsches Geburtenregister innerhalb eines Jahres nach Geburt im Ausland. Näheres hierzu finden Sie hier.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Grundsätzlich werden nur Ausländer, die dauerhaft in Deutschland leben, eingebürgert.
Es besteht in vielen Fällen kein Anspruch auf eine Einbürgerung, wenn Sie dauerhaft im Ausland leben. In folgenden Fällen ist eine Einbürgerung jedoch oftmals möglich:
Einbürgerung ehemaliger Deutscher mit Wohnsitz im Ausland (§ 13 StAG)
Erleichterte Einbürgerung ehelicher Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vor dem 01. Januar 1975 geboren sind gemäß § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)) (§ 14 StAG)
Erleichterte Einbürgerung unehelich geborener Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die vor dem 01.07.1993 geboren sind (§ 14 StAG)
Einbürgerung ehemaliger Deutsche, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde (Art. 116 II GG)
Einbürgerung von Personen, deren Vorfahren im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (Art. 116 II GG bzw. § 14 StAG)
Die Einbürgerungsurkunde ist der dokumentarische Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf andere Art und Weise
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist auch durch die nachfolgend genannten Gründe möglich.
Hinweis: Im Rahmen der Vorprüfung wird festgestellt, ob einer dieser Gründe auf Sie zutrifft. Ist dies der Fall, so erhalten Sie automatisch weitere Informationen für den auf Sie zutreffenden Erwerbsgrund.
1. Adoption als Minderjähriger (Annahme als Kind)
seit 01.01.1977
bei mindestens einem deutschen Adoptivelternteil (Vater und/oder Mutter)
2. Geburt in Deutschland
seit 01.01.2000
als Kind ausländischer Eltern bei Vorliegen weiterer aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen durch mindestens einen Elternteil
3. Erklärung
durch Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb durch Erklärung
4. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG (Spätaussiedlerbescheinigung)
seit 01.08.1999
5. Legitimation
mit Eheschließung der Eltern (nach der Geburt)
seit 01.01.1914 bis 30.06.1998 bei deutschem Vater
6. Eheschließung mit einem deutschen Ehegatten
bei Eheschließung ab dem 01.01.1914 bis 31.03.1953
7. Übernahme in das Beamtenverhältnis
Aushändigung einer Ernennungsurkunde vor dem 01.09.1953 (nur zeitweise und regional unterschiedlich)
8. Option
im Zusammenhang mit den Gebietsveränderungen nach dem Ersten Weltkrieg in den Gebieten der Staaten
Belgien (Eupen-Malmedy, Moresnet)
Litauen (Memelgebiet)
Dänemark (Nordschleswig)
Polen(Oberschlesien, Posen-Westpreußen) und Danzig
Tschechien (Hultschiner Ländchen)
9. Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden
durch Zustellung eines Feststellungsbescheides über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955
10. Sammeleinbürgerung
im Zusammenhang mit den Gebietsveränderungen 1938-1943 in den Gebieten der Staaten
Jugoslawien (Untersteiermark, Kärnten, Krain)
Litauen (Memelland)
Polen und Danzig (eingegliederte Ostgebiete)
Ukraine (Reichskommissariat Ukraine)
Tschechien (Sudetenland, Protektorat Böhmen und Mähren)
11. Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR
12. durch Überleitung als Statusdeutscher mit Wirkung vom 01.08.1999
Der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt auf Antrag oder auch automatisch. Die nachfolgende Tabelle ermöglicht Ihnen einen Überblick darüber, wann der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt und wie der Verlust vermieden werden kann.
Verlust tritt automatisch ein, wenn | Verlust kann vermieden werden, wenn |
Sie von einem ausländischen Staatsangehörigen adoptiert wurden und im Rahmen dieser Adoption gleichzeitig dessen Staatsangehörigkeit erworben haben. | weiterhin eine Verwandtschaft zu einem deutschen Elternteil bestehen bleibt (also keine Volladoption) |
Sie sich freiwillig dazu verpflichten, in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, einzutreten | Sie bei Eintritt in diese Streitkräfte oder den vergleichbaren bewaffneten Verband noch minderjährig waren ODER es einen zwischenstaatlichen Vertrag gibt, der den Verlust der dt. Staatsangehörigkeit verhindert (Hinweis: für Mexiko gibt es keinen entsprechenden zwischenstaatlichen Vertrag) |
Sie sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligen oder beteiligt haben | Sie bei Eintritt in terroristischen Vereinigungen noch minderjährig waren ODER sonst staatenlos würden |